Für Kinder ab drei Jahren: (Kindergartenkinder)

Stunden / Woche Kosten / Monat
über 15 bis 20 Stunden 150,- €
über 20 bis 25 Stunden 170,- €
über 25 bis 30 Stunden 190,- €
über 30 bis 35 Stunden 210,- €
über 35 bis 40 Stunden 230,- €
über 40 bis 45 Stunden 250,- €
über 45 Stunden 270,- €

Preise gültig ab/seit September 2024

Für Kinder unter drei Jahren: (U-3-Kinder)

Stunden / Woche Kosten / Monat
bis 10 Stunden 170,- €
über 10 bis 15 Stunden 190,- €
über 15 bis 20 Stunden 210,- €
über 20 bis 25 Stunden 230,- €
über 25 bis 30 Stunden 250,- €
über 30 bis 35 Stunden 270,- €
über 35 bis 40 Stunden 290,- €
über 40 bis 45 Stunden 310,- €
über 45 Stunden 330,- €

Preise gültig ab/seit September 2024

In diesen Kosten inbegriffen ist das Spielgeld. Von der Kirchenverwaltung erhalten wir jeden Monat einen Fixbetrag. Davon kaufen wir Verbrauchsmaterial (z.B. Kleber, Papiere, Scheren,…) und neue Spiele, Puzzles,…

Dazu kommen noch 5,- € monatlich für das gesunde Buffet. Der Kindergartenförderverein beteiligt sich pro Kind ebenfalls mit 5,- € im Monat am gesunden Buffet. Somit stehen uns für Frühstück und einem kleinen Snack am Nachmittag 10,- € pro Kind und Monat zur Verfügung.

Bei Eintritt des Kindes in den Kindergarten sammeln wir von Ihnen einen Unkostenbeitrag für Fotos und Dokumentationsmaterial (z.B. Klarsichthüllen) ein. Für die Sternenkinder sind das einmalig 8,- € und für die Mond- und Sonnenkinder werden 10,- € fällig.

Die Grundbuchung für Kinder die ihren dritten Geburtstag gefeiert haben sind 20 Stunden / Woche. Kinder die jünger als drei Jahre sind können auch eine Buchungszeit unter 20 Stunden pro Woche in Anspruch nehmen.

Ab dem Monat, in dem Ihr Kind seinen dritten Geburtstag feiert, zahlen Sie den Beitrag für Kindergartenkinder und nicht mehr den Beitrag für Kinder unter drei Jahren.

Der Freistaat Bayern – genauer das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration – gewährt seit dem 01.04.2019 einen Zuschuss über 100,- € monatlich. Der Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt ab dem 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird und wird bis zur Einschulung gezahlt. Einschulung ist dabei der tatsächliche Beginn des Schulbesuchs. Wegen § 26 Abs. 1 Satz 1 AVBayKiBiG entfällt damit der Beitragszuschuss ab dem 1. September des Jahres, in das die Einschulung fällt. Für Kinder, die nach der Einschulung zurückgestellt werden und dann wieder eine Kindertageseinrichtung besuchen, lebt der Anspruch auf den Beitragszuschuss wieder auf. Aufgrund der Stichtagsregelung kann somit auch für Kinder bereits ab dem 1. September ein Beitragszuschuss gewährt werden, obwohl sie das dritte Lebensjahr erst im Zeitraum bis Ende des betreffenden Jahres vollenden.